Das Fahreignungsregister

Für alle Autofahrer – sogar auch Radfahrer – gilt seit dem 1.5.2014 das neue Fahreignungsregister (FaER). Für Ihr Verfahren bedeutet dies eine präzise Prüfung des aktuellen Punktestands und der Überführung der „alten Punkte“.

 

Fragen Sie Ihren Punktestand ab

Es ist wichtig, den eigenen aktuellen Punktestand zu wissen: Nur so kann Ihr Rechtsanwalt Sie umfassend beraten. Bitte fragen Sie selbst Ihren Punktestand in Flensburg unter www.kba.de ab und übersenden Sie dann den Auszug an Ihren Rechtsanwalt.

 

Punkteabbau

Ab einer Punktzahl von 3 Punkten kann es klug sein, einen Punkt abzubauen.

 

Aber: Nicht immer ist der Punkteabbau notwendig: In besonderen Konstellationen kann er sich sogar nachteilig auswirken. Denn ein Punkteabbau ist in den kommenden fünf Jahren nicht mehr möglich. Es ist daher notwendige Voraussetzung für Ihre Verteidigung, den aktuellen Stand mit den genauen Daten und Einträgen zu kennen, um dann die Tilgung und Löschung zu berechnen.

 

Umrechnung der Punkte

Da die Einzelheiten so individuell wie Ihr Fall sind, ist eine persönliche Beratung unerlässlich für den „richtigen Weg“. Für eine erste eigene Einschätzung bei früheren Punkten hilft diese Übersicht zur Umrechnung der alten Punkte in die „neuen Punkte“ nach dem FaER:

Bei der Vormerkung wird die auffällige Person erstmalig im FaER erfasst und auf die weiteren Folgen hingewiesen, sollten noch mehr Punkte gesammelt werden. Durch die Ermahnung wird der Betroffene erneut über seinen Punktestand informiert: Es besteht aber – einmalig innerhalb von 5 Jahren – noch die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsseminar zu besuchen, um einen Punkt abzubauen. Ist bereits die Stufe der Verwarnung erreicht, kann kein Punkt mehr abgebaut werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann die letzte Stufe und natürlich darf dann kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden.

 

Fehler bei der Überführung

Es ist denkbar, dass gerade bei der Überführung der alten Punkte durch das KBA bzw. die FE-Behörde Fehler aufgetreten sind. Daher sind auch die Vormerkung und Ermahnung genau auf Richtigkeit zu prüfen.

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